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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsanwaltsgebühren bei Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden und Personenschaden

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AG Zittau, Az.: 14 C 127/16, Urteil vom 08.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 210,64 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 210,64 festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,00 nicht (§ 511 II 1 ZPO).

Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 II 2 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Bezahlung von EUR 210,64 gemäß §§ 249, 398 BGB.

Der Zedent hatte gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners Anspruch auf vollen Ersatz seines Sach- und Sachfolgeschadens aus dem Verkehrsunfall vom 26.09.2014 in … . Unstreitig hatte die Beklagte als Haftpflichtversicherer nach einer Haftungsquote von 100 % des dem Zedenten entstandenen Schadens aus dem Unfall zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung und somit auch die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Der Zedent hat die insofern noch nicht durch die Beklagte ausgeglichenen Honoraransprüche des Klägers an den Kläger abgetreten.

Symbolfoto: HannaKuprevich/Bigstock

Die von dem Kläger insofern gestellte Rechnung für die Anwaltskosten vom 15.10.2015 über insgesamt EUR 805,87 war gerechtfertigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen hebt sich die anwaltliche Tätigkeit in dem zu entscheidenden Fall aus dem üblichen Rahmen der sogenannten Schwellengebühr hervor, da nach den Bestimmungskriterien in zweifacher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die[…]


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