Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 16 Sa 1213/03
Urteil vom 14.11.2003
Vorinstanz: Arbeitsgericht Lingen (Ems), Az.: 2 Ca 530/02
Leitsatz:
Zum Begriff des Arbeitseinkommens im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO bei Zahlung einer Abfindung.
In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 21.05.2003, Az. 2 Ca 530/02, abgeändert.
Die Klage wird in Höhe von 1.291,81 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21.01.1992 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Arbeitsvertrag vom 30.12.1994/31.03.1995. Wegen des Inhalts wird auf diesen (Blatt 57 bis 63 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 26.03.2002 zum 31.07.2002. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Lingen mit seiner Klage unter dem Az. 2 Ca 180/02. Am 19.06.2002 schlossen die Parteien in diesem Verfahren einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund ordentlicher fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 26.03.2002 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.07.2002 endete. Es wurde weiter vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem genannten Termin ordnungsgemäß abgewickelt wird unter Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, an den Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 9.200,–€ zu zahlen sowie ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Die Beklagte rechnete das Juligehalt für das Jahr 2002 ab. Im Rahmen dieser Abrechnungen für den Monat Juli verrechnete die Beklagte versehentlich nicht abgeführte Sozialversicherungsbeitr[…]