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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Auslegung Erhöhung der Invaliditätsleistung

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OLG Frankfurt, Az.: 12 U 150/13, Urteil vom 30.12.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.8.2013 teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 13.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind von dem Kläger zu 74 %, von der Beklagten zu 26 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Symbolfoto: Von Valeri Potapova /Shutterstock.com

1. Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 1. September 2002 einen Unfallversicherungsvertrag nach dem von ihr so genannten Tarif „BBU Luxus 99“ ab. Im Versicherungsschein vom 30.8.2002 1 heißt es unter anderem

„Versicherte Leistungen … Invalidität mit 350 % Progression 60.000,00 € … Vollinvalidität 210.000,00 € …

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach … den AUB 99 – Stand 01.06.2002 … BBU Luxus 99 – Stand 01.06.2002“.

Die „Besonderen Bedingungen zu Unfallversicherung BBU Luxus 99 Stand 01.06.2002“ bestimmen in ihrem Abschnitt A.12. 2 u.a.:

Progressive Invaliditätsstaffel bis 350 % der Grundversicherungssumme …

Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:

a) für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,

b) für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe,

c) für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Summe.

Die zu zahle[…]


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