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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachtschicht – Angemessenheit der Vergütung – zwingende Nachtarbeit

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Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 Sa 416/18 – Urteil vom 03.05.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 17.10.2018 – 2 Ca 2093/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise a b g e ä n d e r t und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.247,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 808,87 € brutto seit 21.02.2018,

aus 99,36 € brutto seit 07.05.2018,

aus 326,03 € brutto seit 30.08.2018 und

aus 112,14 € brutto seit 18.10.2018

zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert über den Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dahin, ob die Beklagte zu verurteilen ist, an die Klägerin Nachtzuschläge für Januar 2017 bis September 2018 in Höhe von insgesamt 1.247,04 € brutto zu bezahlen.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestands im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 17.10.2018 – 2 Ca 2093/18 – Bezug genommen. Darin ist nach Aktenlage sowie dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig und richtig beurkundet.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Teilbeträge

– 326,03 € brutto

und

– 112,14 € brutto

Rechtshängigkeitszinsen waren und werden hinsichtlich dieser Teilbeträge mit den am 29.08.2018 bzw. am 16.10.2018 erfolgten Zustellungen der diese Forderungen enthaltenden Schriftsätze begehrt.

(Symbolfoto: BalanceFormCreative/Shutterstock.com)

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Arbeitsgericht die ebenfalls vorbezeichneten streitgegenständlichen Forderungen im Wesentlichen unter Zulassung der Berufung für die Beklagte ausgeurteilt, auf Zinsen aus den vorerwähnten Teilbeträgen allerdings gerechnet ab den Tagen der Zustellungen erkannt. Eine Teilabweisung resultiert aus einer geringfügigen Zuvielforderung im Zinsberei[…]


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