OLG Köln – Az.: I-2 Wx 246/17 – Beschluss vom 22.11.2017
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 20.10.2017 wird der am 07.09.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Heinsberg vom 06.09.2017, WF-1369-1, aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Grundbuchberichtigung vom 03.08.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gründe
I.
Als Eigentümer des im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist der am 26.07.2016 verstorbene M. U. (im Folgenden: Erblasser) eingetragen. Der Erblasser hatte am 28.04.2015 ein notarielles Testament – UR.Nr. …/200. des Notars U2 in J – errichtet, in dem er die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hat. In der notariellen Urkunde vom 14.06.2017 – UR.Nr. …/20.. des Notars Dr. Q in J – haben die Beteiligten vereinbart, dass der Beteiligte zu 2) mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser ausscheidet (Bl. 5 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 haben die Beteiligten beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung den Beteiligten zu 1) als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes einzutragen (Bl. 4 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 haben die Beteiligten klar gestellt, dass sie die unmittelbare Umschreibung auf den Beteiligten zu 1) ohne Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft beantragen.
Durch am 07.09.2017 erlassenen Beschluss vom 06.09.2017 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag der Beteiligten zurückgewiesen, da auf die gemäß § 39 GBO vorgeschriebene Voreintragung nicht verzichtet werden könne und eine Ausnahme gemäß § 40 GBO nicht vorliege. Eine Abschichtung stelle keine Übertragung im Sinne von § 40 GBO dar.
Gegen diesen den Beteiligten am 12.09.2012 zugestellten Beschluss haben diese mit am 24.10.2017 beim Amtsgericht Heinsberg eingegangenen Schriftsatz vom 20.10.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt (Bl. 45 ff. d.A.). Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.10.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 50 ff. d.A.).
II.
Die nach §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde der beiden Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.
Die in dem am 07.09.2017 erlassenen Beschluss des Grundbuchamtes aufgeführten Gründe stehen der unmittelbaren Eintragung des Beteiligten zu 1) nach dem Erblasser im Wege der Berichtigung des Grundbuchs nicht entgegen. Einer Voreintragung der Erben[…]