AG Hamburg-St. Georg, Az.: 980b C 34/14, Urteil vom 16.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten zur Durchführung eines Beschlusses.
Der Kläger ist Mitglied der WEG … Hamburg, die von der Beklagten verwaltet wird. Auf der Eigentümerversammlung vom 30. Mai 2013 wurde zu TOP 6.1 bestandskräftig beschlossen, nach einem Referenzangebot der … drei Balkone im 4. Obergeschoss zu Kosten von insgesamt € 32.000,- zu sanieren (vgl. Protokoll, Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A.). Ferner heißt es u.a.: „Es werden zwei weitere Vergleichsangebote eingeholt und der Auftrag wird in Abstimmung mit dem Beirat vergeben.“ Die Beklagte holte zwischenzeitlich zwei weitere Angebote zwecks Abstimmung mit dem Beirat ein, die auf der Eigentümerversammlung Anfang Dezember 2014 zur Beschlussfassung gestellt werden sollten. Für die Beklagte hatte es sich als schwierig erwiesen, weitere Vergleichsangebote einzuholen, weil angefragte Handwerksunternehmen nicht ohne weiteres bereit gewesen sind, kostenlose Kostenvoranschläge abzugeben.
Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, den Beschluss zu TOP 6.1 auszuführen. Diese sei – was unstreitig ist – mehrfach erfolglos aufgefordert worden, den Beschluss umzusetzen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, an den Beschluss vom 30. Mai 2013 zu TOP 6.1. der Eigentümerversammlung vom 30. Mai 2013 durchzuführen;
2. die Beklagte zu verpflichten, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 797,30 freizuhalten, zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen habe sie den Beschluss umgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Ihm steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, den bestandskräftigen Beschluss vom 30. Mai[…]