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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Klage auf Durchführung eines Sanierungsbeschlusses

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AG Hannover, Az.: 484 C 7544/14, Urteil vom 20.01.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die … und … in Hannover.

Auf der Eigentümerversammlung vom 08.10.2008 wurde zu TOP 9 (Bl. 12 d. A.) folgender Beschluss gefasst:

„Zu Punkt 09 der Tagesordnung: Sanierung der Balkone und Betonbauteile

Der Architekt … stellt der Eigentümerversammlung die Ergebnisse seiner umfangreichen Untersuchungen an den Balkonen der Häuser vor. Eine Kurzfassung wurde den Eigentümern bereits vor der Eigentümerversammlung zugeschickt.

Aus der ausführlichen Aussprache ergibt sich der der Eigentümerversammlung vorgelegte Antrag:

Die Eigentümer mögen beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft, Balkone ab der 2. Etage, wie in der gutachterlichen Stellungnahme des Architekten … beschrieben, sanieren zu lassen und zwar in folgender Variante:

Die Entwässerung der Balkone wird erneuert. Die Abläufe und Fallrohre werden getrennt durch die Balkonplatten geführt.

Die Entwässerungen und Betontröge worden direkt an die Balkonentwässerung angeschlossen.

Der vorhandene Balkonbelag wird ausgebessert und grundiert.

Ein Gefälleestrich (1-2 %) als Verbundestrich wird hergestellt.

Die Anschlusshöhen /150 mm) im Bereich der Balkontüren können nicht eingehalten werden.

Auf dem Gefälleestrich wird eine sogenannte Verbundabdichtung aufgebracht.

Vor der Auftragsvergabe können die Wohnungseigentümer, gegen einen noch zu benennenden Aufpreis, anstelle der als Finish aufgebrachten Kunststoffbeschichtung einen Fliesenbelag wählen.

Mit der Ausschreibung und Bauleitung wird der Architekt … beauftragt. Die Finanzierung in Höhe von bis zu 680.000,– Euro erfolgt in 3 Schritten,

200.000,– Euro als Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage,

240.000,– Euro Sonderumlage verteilt auf das ganze Jahr 2009, der entsprechende Betrag wird monatlich eingezogen,

240.000,– Euro Sonderumlage verteilt auf das Jahr 2010 wird ebenfalls monatlich eingezogen.

Die Sonderumlagen werden auf die einzelnen Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt und sind dann zu jedem Monatsanfang fällig.

Sollte ein Restbet[…]


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