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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorsorgliche Videoüberwachung der Terrasse des Nachbarn zur Vorbeugung befürchteter Einbrüche

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Videoüberwachung des Nachbarn: Unzulässiger Eingriff ins Persönlichkeitsrecht
In einem aktuellen Urteil des OLG Dresden (Az.: 4 U 2490/22 – Beschluss vom 16.05.2023), ging es um den Fall der vorsorglichen Videoüberwachung der Terrasse eines Nachbarn. Begründet wurde dies von der Beklagten mit der Vorbeugung befürchteter Einbrüche. Doch das Urteil des Gerichts fiel zugunsten des klagenden Nachbarn aus, der die permanente Beobachtung und Dokumentation seiner Aktivitäten als unzumutbaren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht auslegte. In der Tat wurde der Nachbar ohne seine Zustimmung und unabhängig von konkreten Vorfällen permanent überwacht, wodurch die generellen Bedürfnisse nach Privatsphäre und Freiheit bedroht wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 2490/22 >>>

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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der Kläger argumentierte, dass die heimliche Überwachung durch die Beklagte sein „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ verletzte. Besonders fokussierte er sich auf das Recht auf informelle Selbstbestimmung, welches jedem Einzelperson das Recht zuspricht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Daten preisgegeben oder verwendet werden dürfen. Die Klage wurde aufgrund dieser Tatsachenlage vom Landgericht Dresden zugestimmt und die Beklagte dazu verpflichtet, sämtliche über die Videokamera angefertigten Bild- und Tonaufnahmen von dem Kläger dauerhaft zu löschen.
Ungenügende Gründe für die Videoüberwachung
Die Beklagte konnte ihrerseits keine ausreichenden Gründe darlegen, die die Aufstellung der Kamera rechtfertigen würden. Sie behauptete zwar, dass sich der Kläger strafbar gemacht hätte und sie die Aufnahmen dafür nutzen würde, um die Straftaten zu dokumentieren, konnte aber keine konkreten Taten oder entsprechende Beweise vorbringen. Darüber hinaus kann das Hervorheben potenzieller Straftaten das dauerhafte Sammeln umfangreicher Videodateien über eine Person nicht rechtfertigen. Die Beklagte konnte im Verfahren ebenso nicht beweisen, dass sie oder ihr Lebensgefährte vom Kläger angegriffen und verletzt worden wären.
Konsequenzen des Urteils und abschließender Ratschlag
Die Beklagte wurde durch das Urteil dazu angewiesen, sämtliche von ihr angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen des Klägers zu löschen. Nach Beendigung des Verfahrens wurde der Beklagten nahegelegt, ihre eingelegte Berufung zurückzuziehen, um weite[…]


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