LG Frankenthal – Az.: 8 O 79/10 – Urteil vom 06.10.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.542,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.800,– € seit dem 30.03.2006 und aus 1.742,94 € seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Erstattung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, war durch Bauvertrag vom 09.09.1999 von der … Bauträger GmbH und Co. Immobilien KG (im Folgenden: L.) mit der Durchführung von Kanal- und Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben Einfamilienhaus K. in … beauftragt worden. Nach Durchführung der Arbeiten und erfolgter Bezahlung der Klägerin durch die L. strengte die Bauherrin des Bauvorhabens im Dezember 2000 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die L. an (Az.: 4 OH 26/00 LG Frankenthal (Pfalz)), mit dem sie diverse Bauwerksmängel geltend machte.
Zum nunmehr streitgegenständlichen Sachverhalt wurde folgende Mängelbehauptung aufgestellt (Ziff. II.5 der Antragsschrift): „An den Stützmauern der westlichen Giebelwand sind die Fertigteile press angeputzt, durch Bewegung der Fertigteile beim auffrieren wird der Putz zerstört“. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) beauftragte den Beklagten, einen (jedenfalls damals noch) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Massivbau, mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Beklagte kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.03.2002 hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts zu dem Ergebnis, die Stuttgarter Mauerscheiben (d.h. die Stützmauern) vor der westlichen Giebelwand seien direkt bis an das Mauerwerk geführt und direkt angeputzt worden. Zur Mängelbeseitigung sei es erforderlich, die Mauerscheiben um 2 cm zu kürzen und den (im fraglichen Bereich unstreitig gerissenen und teilweise abgeplatzten) Verputz zu erneuern und mit einer Fuge zu versehen. Die Kosten für diese Maßnahmen seien mit 8.000,– € zu veranschlagen.
Gestützt auf dieses Gutachten nahm die L. im Verfahren 2 HK.O 56/06 LG Frankenthal (im Folgenden: Vorprozess) die hiesige Klägerin auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch, wobei von der Klageforderung in Höhe von 32.950,– € ein Betrag von 8.000,– €[…]