Entgeltfortzahlungsansprüche im Fokus des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien dreht sich um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.03.2022. Der Kläger, welcher als Assistenzarzt bei der Beklagten beschäftigt war, hatte in diesem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die ihm eine Erkrankung bis zum 31.03.2022 bescheinigte. Trotz dieser Bescheinigung wurde ihm für diesen Zeitraum eine „unbezahlte Fehlzeit“ in der Gehaltsabrechnung vermerkt. Dies führte zu einer Differenz im Gehalt, die der Kläger nun gerichtlich einforderte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte stehen im Mittelpunkt des Streits.
Kläger war als Assistenzarzt bei der Beklagten beschäftigt und meldete sich krank für einen bestimmten Zeitraum.
Kläger legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die seine Krankheit für den genannten Zeitraum bestätigte.
Die Beklagte äußerte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund verschiedener Umstände, wie z.B. einem aufgeräumten Büro des Klägers.
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht und wies auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hin.
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein, beharrte jedoch auf ihrer Rechtsauffassung.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts und sah keine ernsthaften Zweifelan der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers.
Die Vorgeschichte des Falles
(Symbolfoto: Ralf Liebhold /Shutterstock.com)
Der Kläger war vom 15.02.2021 bis zum 31.03.2022 bei der Beklagten als Assistenzarzt tätig und erhielt ein Bruttomonatsentgelt von 4.500,00 €. Für den […]