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Gerichtlicher Widerrufsvergleich – Erfordernis einer qualifizierten Vollstreckungsklausel

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LG Koblenz – Az.: 2 T 719/10 – Beschluss vom 05.01.2011

1. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 830,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien schlossen am 05. Februar 2009 in öffentlicher Sitzung der dritten Zivilkammer des Landgerichts Koblenz unter dem Aktenzeichen 3 O 387 / 08 folgenden Widerrufsvergleich:

1. Der Beklagte zahlt zum Ausgleich der Klageforderung an den Kläger einen Betrag von 9.500,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.05.2008 nebst 15,50 € vorgerichtlichen Mahnkosten.

2. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, den in Ziffer 1. genannten Betrag in monatlichen Raten zu je 500,00 € jeweils zum 01. eines Monats, beginnend, mit dem 01.03.2009 zu zahlen.

3. Kommt der Beklagte mit mehr als zwei Raten länger als 14 Tage in Verzug, ist der gesamte dann noch offene Betrag sofort fällig.

4. Die Parteien erhalten ein Widerrufsrecht binnen einer Woche ab dem heutigen Tag.

Kläger in diesem Prozess war der jetzige Gläubiger, Beklagter der Schuldner. Ein Widerruf wurde von keiner der Parteien gegenüber dem Gericht erklärt.

Eine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilte dem Gläubiger eine Ausfertigung des Vergleiches zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Die Klausel trug den Wortlaut „Vorstehende Ausfertigung des Protokolls wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“

Der Gläubiger möchte die Vollstreckung aus dem Vergleich betreiben und beantragte mit Schriftsatz vom 27. August 2009 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses u.a. bezüglich der Forderung aus diesem Vergleich. Dazu legte er die o.g. Ausfertigung des Vergleichs vor. Das Vollstreckungsverfahren wurde beim Amtsgericht Altenkirchen unter dem Aktenzeichen 5 M 1245 / 09 geführt. Mit Verfügung vom 03. September 2009 wies der Rechtspfleger den Gläubiger u.a. darauf hin, dass das Protokoll einer qualifizierten Klausel nach § 725 ZPO bedürfe. Mit Schriftsatz vom 31. August 2010 übersandte der Gläubiger zusätzlich zur vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs eine auf den 26. November 2009 datierende Verfügung einer Justizobersekretärin … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zum Aktenzeichen 3 O 387 / 08 des Landgerichts Koblenz mit dem Wortlaut „Vorstehende Vollstreckungsklausel wird dahingehend ergänzt: Es wird bescheinigt, dass innerhalb der Widerrufsfrist, wie im Protokoll ausgewiesen, kein Widerruf zu den Akten gereicht wurde.“ Außerdem war dem Schreiben beigef[…]


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