LG Ulm, Az.: 3 O 116/14, Urteil vom 12.01.2015
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, einen Anteil von 30.750,00 EUR von seinem aus dem Nachlass der E. erhaltenen Kommanditanteil von 61.500,00 EUR an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), auf die Klägerin zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form einzureichen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, einen Anteil von 5.125,00 EUR von ihrem aus dem Nachlass der E. erhaltenen Kommanditanteil von 61.500,00 EUR an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), auf die Klägerin zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form einzureichen.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Übertragung des Kommanditanteils in Höhe von 30.750,00 EUR des Beklagten zu 1) und des Kommanditanteils in Höhe von 5.125,00 EUR der Beklagten zu 2) des jeweils aus dem Nachlass der E. stammenden Kommanditanteils der Beklagten zu 1) und zu 2) in Höhe von jeweils 61.500,00 EUR an der E. GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts U. unter der Nummer HRA (…), an die Klägerin zuzustimmen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die dafür erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht U. in notariell beglaubigter Form einzureichen.
1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 1) 82 Prozent, die Beklagte zu 2) 13 Prozent und die Beklagte zu 3) 5 Prozent.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.900,00 EUR und gegen die Beklagte zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.150,00 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Mitwirkung bei der Erfüllung eines Vermächtnisses, das ihre am 17.07.2012 verstorbene Großmutter E. zu ihren Gunsten angeordnet hat.
Die am 01.07.1909 geborene Erblasserin war in erster Ehe mit dem am 05.08.1951 verstorbenen M. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen der Sohn G. – der Beklagte zu 1), die bereits verstorbene Tochter G. und die weitere Tochter G. – die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3), A. ist die Tochter des Beklagten zu 1). Die Klägerin B. und […]