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ALG II: „Patchwork“-Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft

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Sozialgericht Düsseldorf – Az.: S 35 AS 146/05 – Urteil vom 30.09.2005

Entscheidung:
Die Beklagte wird – unter Abänderung der Bescheide vom 22.12.2004 und 06.04.2005 – verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom 01.01.05 – 30.04.05 Leistungen nach dem SGB II – ohne Anrechnung des Einkommens des Herrn I und unter Berücksichtigung einer Regelleistung für die Klägerin zu 1.) in Höhe von 311,00 Euro monatlich – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 6/7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – und darum, ob die Klägerin zu 1) in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

Die Klägerin zu 1) ist 1972 geboren. Sie lebt seit dem 01.09.2004 mit Herrn I1 und der 1997 geborenen Klägerin zu 2) auf der Ustraße 0 in N zusammen. Bis November 2004 lebte dort auch die weitere Tochter der Klägerin zu 1), N, geboren 1990. Beide Töchter stammen aus der 2001 geschiedenen Ehe mit Herrn S. Dieser zahlt keinen Unterhalt für seine Töchter. Der 1999 geschlossene Mietvertrag für die Wohnung lautet auf Herrn I und dessen getrennt lebende Frau.

Herr I ist verheiratet. Er lebt seit 2001 von seiner Frau getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist nicht anhängig. Herr I1 besitzt einen PKW der Marke Opel-Astra, der nach seinen eigenen Angaben im November 2004 einen Wert von 11.000 Euro gehabt haben soll. Herrn I1 hat ein Girokonto auf seinen Namen bei der Deutschen Bank. Dieses wies im November 2005 einen Saldo von 2790,43 Euro aus. Im Jahr 2000 hat Herr I1 einen Kreditvertrag bei der Sparkasse I2 über 50.000 DM unterzeichnet. Ausweislich des Vertrages muss Herr I1 monatlich 310,42 DM Zinsen und Tilgungsleistungen erbringen. Herr I1 hat eine Privathaftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen.

Im November 2004 beantragte die Klägerin zu 1) für sich, die Klägerin zu 2.) und die Tochter N Leistungen nach dem SGB II. Im Antragsvordruck gab sie unter II. als Partner einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ Herrn I1 an. Nach ihrer eigenen Aussage hat die Klägerin die Angabe, mit Herrn I1 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen zu l[…]


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