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Krankenversicherung (private) – ehegewohnter Versicherungsschutz

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 UF 6/09
Urteil vom 18.06.2009

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel vom 20.06.2008 wird teilweise abgeändert:
In Abänderung des Vergleiches vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2006 unter dem Az: 6 UF 98/05 ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zwischen September 2007 und Dezember 2007 in Höhe von monatlich 715,00 €, für Januar 2008 in Höhe von 797,00 €, zwischen Februar 2008 und Dezember 2009 in Höhe von monatlich 949,00 €, sowie ab Januar 2010 auch über den 31.03.2012 hinaus in Höhe von monatlich 450,00 €, fällig zum 3. Kalendertag eines jeweiligen Monats im Voraus, verpflichtet.

Die Berufung und die Anschlussberufung im Übrigen werden zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz fallen der Klägerin zu 36 % und dem Beklagten zu 64 % zur Last.

Die Kosten der 2. Instanz haben die Klägerin zu 43 % und der Beklagte zu 57 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Abänderung nachehelichen Unterhaltes.

Die Eheschließung zwischen den Parteien erfolgte am 16.06.1978. Zur Trennung kam es am 01.03.2002.

Durch Urteil vom 13.04.2005 vor dem Amtsgericht Brakel (Az.: 9 F 44/03) wurden die Parteien geschieden. Die Zustellung des Ehescheidungsantrages des Beklagten an die Bevollmächtigten der Klägerin war am 14.03.2003 erfolgt.

Aus der Ehe gingen die 3 inzwischen erwachsenen Töchter K (geb. am 31.10.1981), J (geb. am 19.05.1983) und M (geb. am 12.10.1988) hervor. M und K sind bereits selbständig und bedürfen seit längerer Zeit der finanziellen Unterstützung ihrer Eltern nicht. Die Tochter J beendete im Dezember 2007 ihr Lehramtsstudium und trat zum 01.02.2008 ihre Referendarausbildung an.

Die Klägerin (geb. am 18.07.1951) ist ausgebildete Fotografin.

Zwischen dem 01.03.1972 und dem 31.12.1973 war sie in diesem Beruf halbtags im Physiologischen Institut II der Universität N beschäftigt. Im Anschluss arbeitete sie zwischen dem 01.01.1974 und dem 31.03.1981 vollschichtig als technische Assistentin ohne staatliche Anerkennung im Institut für Geophysik ebenfalls an der Universität N. Ihre dortige Vergütung erfolgte nach Tarifgruppe BAT VI b.

Spätesten[…]


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