Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Ein Mieter kann bei einer Mietwohnung nur eine solche Schalldämmung erwarten, wie sie zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung nach den DIN-Vorschriften Schallschutz vorgegeben war und bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist (BGH, Urteil vom 07.07.2010, Az: VIII ZR 85/09). Zu berücksichtigen ist hierbei das Gebäudealter, die Gebäudeausstattung, die Art des Gebäudes, die Miethöhe sowie eine eventuelle Ortssitte.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/mietminderung-aufgrund-fehlenden-schallschutzes_675/