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Fortzahlung von Krankengeld

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SG Darmstadt – Az.: S 18 KR 314/16 – Urteil vom 25.06.2018

1. Der Bescheid vom 24. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Oktober 2015 bis 09. Oktober 2015 Krankengeld zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld über den 30. September 2015 hinaus.

Die Klägerin war ab dem 6. September 2012 arbeitsunfähig erkrankt mit der Diagnose „depressive Episode“ und „Neurasthenie“. Vom 21. bis 29. April 2015 wurde sie aufgrund einer schweren depressive Episode stationär behandelt und war vom 8. Juni 2015 an aufgrund einer Operation auf Grundlage der Diagnose Hallux valgus arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund dieser Diagnose war die Klägerin bis zum 28. August 2015 und anschließend wegen der Diagnose Arthritis bis zum 9. Oktober 2015 krankgeschrieben. Ab dem 9. Oktober 2015 bis zum 19. Oktober 2015 wurde Arbeitsunfähigkeit (AU) aufgrund der Diagnose “rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode“ und wegen derselben Diagnose erneut vom 23. Dezember 2015 „bis auf weiteres“ festgestellt sowie ebenfalls wegen derselben Diagnose vom 20. Januar 2016 bis 12. Februar 2016.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 beantragte die Klägerin während des Bezugs von Arbeitslosengeld I die Zahlung von Krankengeld ab 15. Juni 2015, da der Anspruch auf Arbeitslosendgeld I am 14. Juni 2015 ende.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem 8. Juni 2015 ab. Die Klägerin befinde sich laufend aufgrund der Diagnose „schwere depressive Episode“ in ärztlicher Behandlung. Eine stationäre Behandlung aufgrund dieser Diagnose sei zuletzt vom 21. April 2015 bis 5. Juni 2015 erfolgt. Die AU aufgrund der Erkrankung „Hallux valgus“ habe daher parallel bestanden. Die maßgebliche Blockfrist dauere vom 6. September 2012 bis 5. September 2015, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit dem 15. März 2014 Ende und für die Erkrankung ab dem 8. Juni 2015 kein neuer Anspruch auf Krankengeld bestehe.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie bis zur Operation am 8. Juni 2015 voll arbeitsfähig gewesen sei trotz der Diagnose „schwere depressive Episode“. AU habe nur im Zeitraum der stationären Behandlung bestanden, die sich vom 21. bis zum 29. April 2015 erstreckt habe. Die AU nach der OP […]


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