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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei polytraumatischen Verletzungen

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OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 20/16 – Urteil vom 25.10.2016

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 14. Januar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 341,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 37 % dem Kläger und zu 63 % der Beklagten auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 60 % dem Kläger und zu 40 % der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger erreicht mit seinem Rechtsmittel eine Heraufsetzung des ihm zustehenden Schmerzensgeldes. An Stelle des durch das Landgericht festgesetzten Betrages von 15.000 Euro ist die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 Euro verpflichtet. Der Gesamtbetrag des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes stellt sich auf 55.000 Euro. Da die Beklagte vorprozessual bereits 30.000 Euro gezahlt hat, umfasst die begründete Zahlungsverpflichtung der Beklagten noch den tenorierten Restsaldo.

Zu Gunsten des Klägers nicht abänderungsbedürftig ist allerdings der ihm durch das Landgericht zuerkannte Erstattungsbetrag von 341,89 EUR nebst Zinsen bezüglich der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der das Schmerzensgelderkenntnis tragenden Feststellungen des Landgerichts gegeben. Trotz der ausführlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung, welche den Umfang der Unfallverletzungen des Klägers und deren gesundheitliche sowie körperliche Folgen weitgehend richtig w[…]


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