AG Köln – Az.: 142 C 601/16 – Urteil vom 27.11.2017
Das Versäumnisurteil des AG Frankfurt vom 14.09.2016 – Az.: 29 C 2258/16 (40) – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger jeweils 286,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte ganz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Schadensersatz, Reisepreisminderung und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise in der Zeit vom 01.01.2016 bis 09.01.2016 mit Aufenthalt auf einem Kreuzfahrtschiff zu einem Gesamtpreis von 3.056,00 Euro. Vertragsbestandteil waren Flüge von Frankfurt am Main über Istanbul nach Miami und zurück, der Transfer von und zum Flughafen, eine Übernachtung in Miami sowie acht Tage auf dem Kreuzfahrtschiff „Celebrity Reflection“ in einer Außenkabine einschließlich Verpflegung. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf die Anlagen K1-4 (Bl. 7 ff d.A.) sowie Anlage K12 (Bl. 83 ff d.A.) Bezug genommen. Bei Ankunft in Miami am 01.01.2016 waren die beiden aufgegebenen Koffer der Kläger nicht auffindbar. Die Kläger beanstandeten dies bei der örtlichen Reiseleitung und erstellten am Flughafen Miami bei der Gepäckermittlung einen sogenannten Property-Irregularity-Report (PIR) (Bl. 12 d.A.). Aufgrund des fehlenden Gepäcks tätigten die Kläger Ersatzeinkäufe. Der Koffer des Klägers wurde am Tag des Rückfluges von Miami nach Frankfurt in Miami wieder aufgefunden. Die Klägerin erhielt ihren Koffer erst nach Rückkehr nach Deutschland am 03.03.2016 wieder zurück. Nach Reiseende wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2016 und 08.02.2016 zur Kostenübernahme der Ersatzeinkäufe, zur Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 50 % des Gesamtreisepreises sowie von Schadensersatz in Höhe von 75 % des Gesamtreisepreises aufgefordert. Die Beklagte erstattete den Klägern für die v[…]