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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag – Anfechtung wegen Androhung von Kündigung

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 12971/14, Urteil vom 30.01.2015

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag im Schreiben vom 25. August 2014 beendet worden ist, sondern über den 26. August 2014 hinaus fortbesteht.

II. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 28. August 2014 mit sofortiger Wirkung, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31. März 2015 beendet worden ist, sondern über den 31. März 2015 hinaus fortbesteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen als Teamleiterin in der Abteilung Direct Sales weiter zu beschäftigen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Der Wert der Streitgegenstände wird auf (7 x 3.731,41 Euro = ) 26.119,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht im Wesentlichen um die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages sowie um auf Gründe im Verhalten der Klägerin gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung, nachdem ihre Abteilung bei der Lieferung von Waren einem Betrüger aufgesessen war. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die (heute1) 53-jährige Klägerin trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. August 19932 im selben Jahr in nicht festgestellter Funktion in die Dienste der Beklagten, die mit einer gleichfalls nicht mitgeteilten Zahl von Beschäftigten als deutschlandweit „größter autorisierter Händler von Produkten der Marke ‚Apple‘ wie zum Beispiel iPhones, iMacs und iPods sowie deren Zubehör“ eine Handelskette betreibt3. Unter dem 31. Oktober 1995 schufen die Parteien eine neue Vertragsurkunde4 (Kopie: Urteilsanlage I.), deren Inhalt zufolge die Klägerin ab November 1995 als nunmehr „stellvertretende Leiterin Mail“ weiterbeschäftigt werde. Nach mehreren – auch geldlich flankierten – Belobigungen in den Jahren 20005, 20046 und 20087 erfuhr sie seit Juni 2013 (wohl) ihre Beförderung zur „Teamleiterin“8 der im betrieblichen Sprachgebrauch nunmehr als „Direct Sales“ bezeichneten Organisationseinheit9. Hierfür bezog die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechts-streits bilden, eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 3.731,4110 Euro (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis[…]


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