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Mietvertrag unter Verwandten – Anforderungen an Kündigung

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LG Berlin – Az.: 67 S 109/19 – Urteil vom 22.08.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 5 C 25/19 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO.

II.

Die Berufung ist begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ 985, 546 Abs.1 BGB nicht zu, da die ordentliche Kündigung vom 3. April 2018 das Mietverhältnis nicht gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet hat.

Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Duldung der Beseitigung der Folgen zweier – unstreitig nicht von ihr zu verantwortender – Wassereinbrüche im Keller der Mietsache zur Last fällt. Denn die Weigerung des Mieters zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen ist nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH zwar auch ohne vorherige Erwirkung eines Duldungstitels durch den Vermieter grundsätzlich geeignet, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil v. 15. April 2015 – VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417, beckonline Tz. 20). Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist jedoch insoweit – wie bei jeder anderen verhaltensbedingten Kündigung auch – stets die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 32). Dazu zählen die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Vertragsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens. Daneben können besondere persönlichen Umstände des Mieters oder ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters zusätzliche Berücksichtigung finden (st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urt. v. 16. Juni 2016 – 67 S 125/16, NZM 2017, 361, juris Tz. 18).

Gemessen an diesen Grundsätzen waren die der Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzungen noch nicht hinreichend erheblich, um eine ordentliche Kündigung […]


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