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Mieterhöhung – Schreibfehler hinsichtlich der Adresse von Vergleichswohnungen

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AG Zossen, Az.: 2 C 104/14, Urteil vom 04.03.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Mieterhöhung des monatlichen Nettomietzinses für das in … gelegene Reihenendhaus vom 01.02.2014 an von bisher 510,78 € um 89,22 € auf 600,00 € (Mietzins pro m² und Monat 4,95 €) zuzustimmen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.070,64 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Vermieter eines in …, gelegenen Reihenendhauses, welches von dem Beklagten angemietet ist.

In einem Schreiben vom 25.11.2013 wandte sich der Kläger an den Beklagten und begehrte hierin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 510,78 € um 89,22 € auf 600,00 €. Die Wohnfläche gab er, wie im Mietvertrag angewiesen mit 121 m² an, so dass sich zum 1.2.2014 eine Mieterhöhung auf 4,95 € pro Quadratmeter ergeben sollte.

Sein Mieterhöhungsverlangen begründete er mit der Nennung von fünf Vergleichswohnungen im … in der … und in der …, die bei ähnlicher Wohnungsgröße und Ausstattung einen höheren Mietzins ausweisen sollten.

Der Kläger behauptet, dass der von ihm verlangte Mietzins ortsüblich sei, was sich zudem aus einem Wohnungsbörse Mietspiegel ergebe.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Mieterhöhung des monatlichen Nettomietzinses für das in … gelegene Reihenendhaus vom 01.02.2014 an von bisher 510,78 € um 89,22 € auf 600,00 € (Mietzins pro m² und Monat 4,95 €) zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass der von dem Kläger verlangte Betrag der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Im Übrigen halte er das Mieterhöhungsverlangen schon für formell unwirksam, da eine Vergleichbarkeit der angegebenen Wohnungen nicht ersichtlich sei und ein Schreibfehler bei der Angabe „wie“, bei drei Wohnungen für den Beklagen nicht erkennbar gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 13.11.2014 (Bl. 48 ff d. A.), sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2015 (Bl. d. A.) verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ge[…]


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