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Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem

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Abweichung wegen mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten
VG Koblenz – Az.: 4 L 487/20.KO – Beschluss vom 18.06.2020

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juni 2020 (Fahrerlaubnisentzug, Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und Zwangsmittelandrohung) hat überwiegend Erfolg.

I.

Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Juni 2020 begründet.

Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bedarf es einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Im Rahmen dieser vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung überwiegt hier das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung. Denn die Fahrerlaubnisentziehung ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Rechtmäßigkeitsbedenken ausgesetzt.

Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Eignung eines Kraftfahrers schließen und diesem die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich weigert, sich einer zu Recht von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Denn wer seine Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungsmängeln verweigert, lässt die von einem Verkehrsteilnehmer zu fordernde Einsicht vermissen, dass die Sicherheit d[…]


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