AG Düsseldorf – Az.: 50 C 358/20 – Urteil vom 11.05.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen sowie den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 81,43 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und eine mitreisende Frau O am 10.02.2020 eine Flugpauschalreise nach Palma de Mallorca für die Zeit vom 23.06. bis zum 02.07.2020. Der Gesamtreisepreis betrug 1.303,00 EUR.
Mit Schreiben vom 20.05.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Er berief sich dabei auf die seit Anfang März 2020 geltenden weltweiten Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie. Insbesondere führte er eine vom Auswärtigen Amt am 15.03.2020 veröffentlichte Reisewarnung mit weltweiter Geltung an.
Die Beklagte verneinte die Zulässigkeit eines kostenfreien Rücktritts und rechnete auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornokostenpauschale i.H.v. 326,00 EUR (gerundet 25 % des Gesamtreisepreises) ab.
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Homepage am 23.05.2020 einen Hinweis, mit dem sie ihre sämtlichen Flugreisen mit Anreisen bis zum 25.06.2020 absagte.
Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2020 unter Setzung einer Frist von 15 Tagen zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages von 326,00 EUR auf.
Der Kläger macht geltend, er sei umfänglich aktivlegitimiert, da er allein Vertragspartner der Beklagten geworden sein. Im Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie hätten die Voraussetzungen für einen kostenfreien Vertragsrücktritt vorgelegen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 326,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (22.01.2021) zu zahlen;
2. ihn von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H[…]