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Fluggast – Ausgleichszahlungsanspruch wegen Nichtbeförderung

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AG Frankfurt, Az.: 30 C 2766/14 (47), Urteil vom 20.03.2015

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je zu 1/2 zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlung nach der EG-Verordnung Nr. 261/04 in Anspruch.

Die Kläger hatten über die Website der … beim Anbieter … eine Pauschalreise nach Gran Canaria gebucht. Die Buchungsbestätigung von … (Kopie Bl. 41 d. A.) wies den Hinflug von Frankfurt nach Gran Canaria am 7.9.2013 als … aus. Vor Ort wurde den Klägern eine Beförderung auf diesem Flug verweigert. Am …-Schalter wurde eine Ersatzbeförderung mit … organisiert, eine Ankunftsverspätung auf Gran Canaria von über 6 Stunden war die Folge. Dafür wurden vorprozessual – wohl vom Pauschalreiseveranstalter – 80,00 Euro gezahlt. Weitere 720,00 Euro Ausgleichszahlung bilden den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Symbolfoto: Von 06photo /Shutterstock.com

Die Kläger machen geltend, über eine bestätigte Buchung des … verfügt zu haben. Die Kläger behaupten, ihre Nichtbeförderung auf diesem Flug basiere auf schlichter Überbuchung desselben; dies ergäbe sich aus entsprechenden Ermittlungen und Mitteilungen der … vor Ort. Wegen der Einzelheiten des Klägervortrags insoweit wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 12.9.14 (Bl. 19 und 20 d. A.) sowie vom 15.9.14 (Bl. 25 und 26 d. A.).

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 28.1.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Kläger seien für den streitgegenständlichen Flug überhaupt nicht gebucht gewesen. Ihre Namen hätten nicht auf der Passagierliste gestanden. Der Flug sei bereits im Zeitpunkt der behaupteten Einbuchung durch den Pauschalreiseveranstalter geschlossen gewesen. Auch die behauptete Ã[…]


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