LG Frankfurt – Az.: 2/26 O 152/18 – Urteil vom 18.01.2019
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.12.2018 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kammer hat auf Antrag der Antragstellerin am 18.12.2018 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkerhypothek für eine Werklohnforderung auf den Miteigentumsanteil des Antragsgegners am Grundstück des streitgegenständlichen Bauvorhabens bewilligt wurde. Mit dem Widerspruch begehrt der Antragsgegner deren Aufhebung.
Der Antragsgegner ist Miteigentümer an dem Grundstück …in …. Im Jahr 2016 beauftragte er die Antragstellerin mit Rohbauarbeiten für ein Mehrfamilienhaus auf diesem Grundstück mit einer Auftragssumme von insgesamt EUR 547.400. Im Verlauf der Arbeiten wurde der Auftragsumfang um zwei Geschosse reduziert. Die verbleibenden Arbeiten führte die Antragstellerin in der Folge aus. Unter dem 28.04.2017 verlangte die Antragstellerin vom Antragsgegner erfolglos unter Fristsetzung eine Bauhandwerkersicherheit. Nach Fertigstellung des Rohbaus des ersten Obergeschosses mitsamt Decke stellte sie ihre Arbeiten im November 2017 ein.
Der Antragsgegner bat die Antragstellerin wiederholt, eine Schlussrechnung über ihre Arbeiten zu legen. In seinem Schreiben vom 22.09.2018 forderte er die Antragstellerin unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Vorlage einer Schlussrechnung auf, widrigenfalls sei er gezwungen, selbst eine „Schlussrechnung für die erbrachte Leistung abzurechnen“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt3 (Anlagenband), Bezug genommen. Anschließend schrieb er unter dem 07.11.2018 an die Antragstellerin, er mach von seinem Recht, eine Abrechnung zu erstellen, Gebrauch, forderte die Antragstellerin zur Zahlung der von ihm errechneten Überzahlung auf und teilte mit, sein Bauleiter habe „etliche Fehler am Bau“ gefunden, welche die Antragstellerin sofort ausbessern möge. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.11.2018, Anlage AG9 (Bl. 121 d. A.) Bezug genommen.
Unter dem 10.11.2018 stellte die Antragstellerin Schlussrechnung über ihre Arbeiten sowie über anteilige Geschäftskosten der entfallenden Auftragssumme mit einer Zahlungsfrist bis zum 02.12.2018. Diese schloss mit einem Bruttorechnungsbetrag von EUR 484.273,62. Von diesem Betrag zog die Antragstellerin 16 Abschlagszahlungen ab und gelangte so zu einem Zahlbetrag von EUR 162.983,62. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesonder[…]