Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahnungsentfernung aus Personalakte nach Beendigung Arbeitsverhältnis

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 5 Sa 7/17 – Urteil vom 23.11.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.11.2016 (Az.: 9 Ca 1235/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 50/100 und die Beklagte 50/100.

IV. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Reisekosten und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt bundesweit an ca. 90 Standorten Sonderpostenmärkte.

Der am … geborene Kläger war vom 01.07.2014 – unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 15.02.2011 – bis zum 30.06.2017 bei der Beklagten als Marktleiter beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 30.06.2014 wird auf Blatt 11 -14 der Akte Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30.06.2017.

Der Kläger war zunächst Marktleiter der Filiale S…. Mit Wirkung ab 05.10.2015 wurde der Kläger als Marktleiter der neu eingerichteten Filiale in S… eingesetzt.

Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in B…. Bis Ende Januar 2016 hatte der Kläger einen Zweitwohnsitz in N… in unmittelbarer Nähe zu S…. Die Beklagte mietete für den Kläger ab Oktober 2015 bis einschließlich März 2016 in G… ein Hotelzimmer. G… befindet sich in der Nähe von S….

Der Kläger hatte ab Oktober 2015 bis einschließlich April 2016 Reisekostenformulare ausgefüllt. (Wegen des Inhalts dieser Reisekostenformulare wird auf Blatt 15 – 26 und auf Blatt 194, 195 der Akte verwiesen). Die Beklagte zahlte für Oktober 2015 an den Kläger eine „Fahrgelderstattung“ (Gehaltsabrechnung = Blatt 166 der Akte).

Mit Schreiben vom 02.10.2015 sprach die Beklagte eine Abmahnung aus. Wegen des Inhalts des Abmahnungsschreibens vom 02.10.2015 wird auf Blatt 28 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.04.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2016.

Mit seiner am 17.05.2016 bei dem Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt, Reisekostenerstattung in Höhe von 4.326,30 € geltend gemacht sowie die Entfernung der Abmah[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv