LG Flensburg, Az.: 4 O 181/14, Urteil vom 23.03.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung über Feuchtigkeitsmängel.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (der Beklagten zu 1) Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 in K., S. XX. In dieser Wohnung kam es in den Jahren bis 2010 wiederholt zum Auftreten von Feuchtigkeit. In der Wohnungseigentümerversammlung am 30.05.2009 führte der Verwalter dazu nach dem Protokoll (Anlage K 3, Bl. 34 f. d. A.) aus, in der Wohnung F. sei erneut Feuchtigkeit aufgetreten, ein Rohrschaden liege allerdings nicht vor, die Trocknung und eine Sanierung seien erfolgt.
Symbolfoto: Von best_nj /Shutterstock.comDa sich auch danach wieder Feuchtigkeit zeigte, beauftragte die Eigentümergemeinschaft den Sachverständigen H. mit der Ermittlung der Ursachen. Dieser führte ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.05.2011 (Anlage K 4, Bl. 36 ff. d. a.) zunächst am 10.09.2010 einen ersten Ortstermin zur allgemeinen Inaugenscheinnahme durch und sodann am 13.10.2010 einen zweiten Ortstermin, in dem er durch Feuchtigkeitsmessungen Feuchtigkeit in den Wänden und liquides Wasser unter der Folie auf der Rohsohle feststellte. Beim dritten Ortstermin am 16.02.2011 gelangte der Sachverständige H. zu der Feststellung, dass die im Oktober 2010 festgestellte Feuchtigkeit fast durchgängig abgetrocknet sei. Er empfahl Trocknungsmaßnahmen zur Beseitigung einer Restfeuchte, die sodann am 17, und 24.03.2011 durch die Firma M. durchgeführt wurden. In einem vierten Ortstermin am 29.03.2011 ergaben die Messungen des Sachverständigen H. Werte im Bereich trocken oder halbtrocken.
In der Wohnungseigentümerversammlung am 14.05.2011 führte der Verwalter nach dem Protokoll (Anlage K 5, Bl. 45 f. d. A.) dazu aus, der Sachverständige H. sei zunächst von einer von außen eindringenden Feuchtigkeit ausgegangen. Nach weiteren Untersuchungen habe aber fest[…]