LG Hamburg, Az.: 321 S 24/14, Urteil vom 16.12.2015
Nachbarrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Kiefernwurzeln
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 05.02.2014, Az. 531 C 241/13, teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihre Kosten die unter dem Weg um den Teich bis an die Teichfolie in das Grundstück der Kläger hineingewachsenen Wurzeln ihrer Kiefern beseitigen zu lassen, soweit sie gegen die Teichfolie stoßen, und die Wegpflasterung richten und wieder herrichten zu lassen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten als Nachbarn über den Efeubewuchs an 5 auf dem Grundstück der Beklagten an der Grundstücksgrenze wachsenden Kiefern sowie deren Wurzelüberwuchs.
Die Parteien sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke H. XX a und H. XX in H.-R.. An der Grundstücksgrenze wachsen auf dem Grundstück der Beklagten 5 ca. 8-10 m hohe Kiefern, zwischen deren Stämmen die Beklagten mindestens einen Draht als Kletterhilfe für den an den Stämmen wachsenden Efeu gespannt haben. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich nahe der Grundstücksgrenze ein Gartenteich, um den zur Grundstücksgrenze hin ein gepflasterter Weg verläuft. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Symbolfoto: Von littlenySTOCK /Shutterstock.comIn erster Instanz haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. den Efeubewuchs auf der Grundstücksgrenze bis auf eine Höhe von 1 m über dem Palisadenzaun der Kläger zurückzuschneiden, 2. den in das Grundstück der Kläger hineinragenden Überhang des Efeubewuchses derart zu beschneiden, dass dieser mit dem Palisadenzaun abschließt, hilfsweise zu dulden, dass die Kläger den Rückschnitt gem. Ziffer 1 u[…]