Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 17 U 85/10 – Urteil vom 29.08.2012
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.01.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 02.02.2006 Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Leistungen hat.
Der 1966 geborene Kläger war Physiotherapeut in Ausbildung an der H.-Akademie der A. in S. Am 02.02.2006 stand eine praktische Prüfung zum Thema „Aufwärmung für den Korbleger im Basketball“ in einer Turnhalle am D. an. Danach wurde eine Einführung in die Wurftechniken beim Basketball gegeben. Beim anschließenden Basketballspiel wurde der Kläger von einer Spielerin der Gegenmannschaft gegen die Seitenwand der Turnhalle gestoßen, an der er mit der rechten Kopfseite aufschlug und anschließend stürzte. Nach dem Durchgangsarztbericht der Orthopäden Dr. L. und Dr. F. vom 03.02.2006 erlitt er eine Commotio cerebri, HWS-Distorsion und Ellenbogengelenksprellung rechts.
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.comNach Beiziehung der Unterlagen der behandelnden Ärzte erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2006 den Sportunfall als Arbeitsunfall an. Als Folgen des Versicherungsfalles wurden eine ohne wesentliche Folgen ausgeheilte Zerrung der Halswirbelsäule, Gehirnerschütterung und eine Prellung des rechten Ellenbogengelenks anerkannt. Nicht als Unfallfolge anerkannt wurden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Steilstellung der HWS, ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelkörper 5/6 sowie Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Entschädigungsleistungen über den 04.03.2006 hinaus wurden in dem Bescheid abgelehnt. Während der stationären Behandlung vom 27.02.2006 bis 03.03.2006 in der Neurologischen Klinik Bad N. seien Traumafolgen ausgeschlossen worden. Die geklagten Kopfschmerzen würden als Kopfschmerzen vom Spannungstyp beschrieben. Auch bei der MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 24.03.2006 wären Unfallfolgen ausgeschlossen worden. Festgestellt seien unfall-unabhängige, degenerative Veränderungen[…]