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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktionsrecht Arbeitgeber – Versetzung und Schwerbehinderung

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LAG Schleswig-Holstein
Az.: 1 Sa 183 b/11
Urteil vom 10.01.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.03.2011 – 1 Ca 1402 c/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, an welchem Arbeitsort die Klägerin ihre Arbeitsleistungen zu erbringen hat.
Die am ….1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.2000 als Verkäuferin/Kassiererin bei einer monatlichen Arbeitszeit von 120 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von ca. 1.500,00 EUR bei der Beklagten, einem Discounter mit zahlreichen Filialen im Bundesgebiet, beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien (Bl. 5 – 9 d. A.) vereinbarten die Parteien unter anderem:
2.2. Unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen behält sich der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers sowie der geschäftlichen Erfordernisse vor, dem Arbeitnehmer eine andere oder zusätzliche Tätigkeit zuzuweisen. Dieser erklärt sich ausdrücklich bereit, auf Anweisung des Arbeitgebers jederzeit in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers unverzüglich tätig zu werden. Dieses Recht wird durch eine lange währende Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt.
Seit 2006 leidet die Klägerin unter einer Epilepsie-Erkrankung. Sie ist schwerbehindert. Ausweislich eines Attestes vom 26.10.2010 darf sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mit dem Fahrrad fahren. Ausweislich eines weiteren Attestes vom 15.11.2010 ist die Klägerin in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt und darf keinen Fußweg von mehr als 2 km nach der Arbeit auf sich nehmen.
Die Klägerin arbeitet seit Beginn ihrer Tätigkeit überwiegend in der Filiale der Beklagten in der G. in N., seit ihrer Epilepsie-Erkrankung im Jahre 2006 ausschließlich in dieser Filiale. Dabei wird die Klägerin seit einem Epilepsieanfall, den sie Anfang 2010 während ihrer Arbeit erlitt, so eingesetzt, dass außer ihr noch zwei andere Arbeitnehmer in der Filiale tätig sind. Das führt dazu, dass die Klägerin regelmäßig nachmittags und abends zum Dienst eingeteilt ist.
Die Beklagte unterhält in N. eine weitere Filiale im S.. De[…]


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