Ein amtlicher Erbfolge-Nachweis bezeugt bzw. belegt gegenüber Dritten, wer der Erbe eines Verstorbenen ist
Wenn ein Mensch verstirbt, so tritt damit automatisch der Status des Erblassers ein. Dies ist zwingend erforderlich, damit die weltlichen Besitztümer des verstorbenen Menschen als Erbmasse an die Erbnehmer verteilt werden können. Im Grunde genommen ist dieser Prozess rechtlich betrachtet auch überaus unproblematisch, da die Verteilung der Erbmasse durch den verstorbenen Menschen zu dessen Lebzeiten testamentarisch geregelt werden kann. Selbst dann, wenn der verstorbene Mensch zu dessen Lebzeiten kein Testament bzw. keine letztwillige Verfügung aufgesetzt hat, gibt es das Prozedere der gesetzlichen Erbfolge zur Regelung der Erbmassenverteilung.
Problematisch kann es aus Sicht der Erbnehmer jedoch werden, wenn die testamentarische Erbmassenverteilung oder auch die gesetzliche Erbfolge nicht eindeutig festgestellt werden kann. Der Erbnehmer ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht in der Beweispflicht und dieser Beweispflicht kann durch einen Erbfolgenachweis Genüge getan werden.
(Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich/Shutterstock.com)In der gängigen Praxis kann sich ein Erbnehmer zwar rechtlich betrachtet auch als Erbe nennen, allerdings ist die Handlung als Erbe nicht immer so ohne Weiteres möglich. Sofern eine dritte Person das vorhandene Erbrecht des Erbnehmers bestreitet muss durch den Erben zwingend das bestehende Erbrecht nachgewiesen werden.
Der Grund dafür liegt auf der Hand. Durch eine letztwillige Verfügung oder auch ein Testament überschreibt die verstorbene Person bereits zu Lebzeiten dem Erben weitreichende Befugnisse im Zusammenhang mit dem weltlichen Vermögen des Erblassers.
Dies kann sowohl materielle als auch immaterielle Besitztümer betreffen und bezieht sich dementsprechend auf
Immobilien
Rechte
Konten
Schmuck oder anderweitige Wertgegenstände
Um auf das Erbe als Erbnehmer tatsächlich zugreifen zu können bzw. die Nachlassregulierung durchführen zu können ist ein Erbschein erforderlich, der bei dem zuständigen Nachlassgericht bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann. Der Erbschein fungiert als amtliches Zeugnis, welches offiziell dokumentiert, dass der Erbnehmer […]