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WEG-Verwalter – Pflichtverletzung bei Jahresabrechnungserstellung

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AG Wedding – Az.: 22a C 63/17 – Urteil vom 19.06.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1790,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war bis zum 31. Dezember 2014 bestellter WEG-Verwalter der klägerischen Wohnungseigentumsanlage und in dieser Funktion auch für die Erstellung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 2013 zuständig. Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 29. Oktober 2014 wurden die Abrechnungen unter dem Tagesordnungspunkt 3 a) mit zehn Ja-Stimmen gegen acht Nein-Stimmen bei vier Stimmenthaltungen genehmigt. Im Anschluss daran wurde der Beklagte durch Mehrheitsbeschluss entlastet.

Mit Klage vom 1. Dezember 2014 fochten zwei Eigentümer die vorgenannten Beschlüsse an. Das Amtsgericht Wedding erklärte die Beschlüsse mit Urteil vom 29. April 2015 im Verfahren 18 C 426/14 für ungültig und erlegten den verklagten Eigentümern die Kosten des Rechtsstreits auf. Auf den Inhalt der genannten Entscheidung Bl 39-44 d. A. wird Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 18. März 2016 wurden gegen den Beklagten die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 6180,14 € festgesetzt. Die Anwaltskosten der unterlegenen Eigentümern beliefen sich ausweislich der Rechnung vom 15. März 2016 auf 6706,84 €.

Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 2016 beschloss die Klägerin unter Tagesordnungspunkt 15, den Beklagten zum Ausgleich des Gesamtschadens aufzufordern und im Falle des fruchtlosen Fristablaufes diesen gerichtlich geltend zu machen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2016 wurde der Beklagte zur Zahlung von 12.903,88 € unter Fristsetzung zum 25. August 2016 aufgefordert. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte am 29. September 2016 einen Betrag in Höhe von 11.113,50 €. Eine weitergehende Zahlung ist nicht erfolgt.

Die Klägerin begehrt mit der Klage den noch offenen Betrag in Höhe von 1790,38 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 €.

Die Klägerin meint, der Beklagter habe zumindest fahrl[…]


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