OLG Karlsruhe, Az.: 11 Wx 82/14, Beschluss vom 21.04.2015
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Notariats II Schwetzingen – Nachlassgericht – vom 10. Juli 2014 – II NG 248/12 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
2. Die Bestimmung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens wird dem Nachlassgericht übertragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser aufgrund eines notariellen Testaments von seiner Witwe beerbt worden ist oder wegen Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Der Erblasser war ein 1942 geborener türkischer Staatsangehöriger; er ist am 4. August 2012 in Karlsruhe verstorben und hat die Beteiligte zu 1 – seine Witwe – sowie fünf volljährige Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 6, hinterlassen. Als letztwillige Verfügungen liegen ein maschinenschriftliches Testament vom 24. Mai 2012 und ein notarielles, unter Hinzuziehung eines Dolmetschers errichtetes Testament vom 16. Juli 2012 vor. Das notariell errichtete Testament enthält eine Wahl des deutschen Rechts und eine Einsetzung der Witwe als Alleinerbin.
Der Beteiligte zu 6 hat mit am 12. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge des türkischen Rechts beantragt und dabei geltend gemacht, dass der Erblasser bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen sei. Er hat angegeben, der Erblasser habe sowohl im Inland als auch in der Türkei bewegliches und unbewegliches Vermögen hinterlassen.
Das Nachlassgericht hat Gutachten zur Echtheit der Unterschrift des Erblassers unter dem maschinenschriftlichen Testament vom 24. Mai 2012 (Gutachten Sachverständige C. vom 27. Juni 2014) und zur Testierfähigkeit bei der notariellen letztwilligen Verfügung eingeholt (Gutachten Sachverständiger G. vom 7. April 2014); Zeugen und Beteiligte zur Frage der Testierfähigkeit wurden nicht angehört. Auf dieser Grundlage hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 10. Juli 2014 die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge angekündigt; es ist auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des notariellen Testaments ausgegangen. Das Nachlassgericht hat die Auffassung vertreten, eine Befragung des bei der Testam[…]