BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 23. August 2001
Az.: VII R 96/00
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Leitsätze:
1. Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der Aufgabenstellung selbst.
3. Die Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
4. Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer Aufsichtsarbeit angemessen ist.
Normen: Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG; § 18 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 25 Abs. 2 und 4 DVStB
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat vom 6. bis 8. Oktober 1998 in ihrem dritten Versuch an der bundeseinheitlich durchgeführten Steuerberaterprüfung 1998 teilgenommen. Da sie in den schriftlichen Arbeiten die Gesamtnote 4,67 (Klausur im Verfahrensrecht und anderen Rechtsgebieten: Note 4,5; Klausur im Ertragsteuerrecht: Note 5,5; Klausur in Buchführung und Bilanzwesen: Note 4,00) erreichte, hat sie die Prüfung nicht bestanden.
Am zweiten Tag der schriftlichen Prüfung hatte die Klägerin nach ihren Angaben im vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Schreiben vom 29. Dezember 1998 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium –FinMin–) erhebliche Probleme mit ihren Augen. Sie sah alles nur noch verschwommen und konnte die Klausur aus dem Gebiet Steuern vom Einkommen und Ertrag nur unter großer Mühe vollenden. Am dritten Tag der schriftlichen Prüfung, nämlich am 8. Oktober 1998, war eine aus zwei Sachverhalten bestehende Aufgabe aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens gestellt (Aufgabentext in BStBl I, 1999, 286). Die Bearbeitungszeit begann um 9.00 Uhr. Die Aufgabe enthielt im ersten Sachverha[…]