Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung und verhandelt der Arbeitnehmer sodann mit seinem Arbeitgeber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, muss er innerhalb der 3 Wochenfrist des § Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage vor dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht einreichen, erst wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine bindende Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder wenigstens eine bindende Zusage des Arbeitgebers hat, kann der Arbeitnehmer von einer Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist absehen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012, Az.: 6 Sa 1754/12). Zu Beweiszwecken sollte der Arbeitnehmer immer auf eine schriftliche Vereinbarung oder Zusage drängen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Urteil vom 30. Januar 2001 Az.: XI ZR 183/00 Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main Normen: §§ 666, 675 Abs. 1 BGB; § 257 HGB Leitsatz: Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das […]