Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingeschränkt. Nach § 8 Nr. 3 StVG soll für die Beschädigung beförderter Sachen (z.B. Ladungsgut) grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur im Rahmen der vereinbarten Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglichen Leistungspflichten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung werden in einem Schadensfall durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) beschränkt. Versicherungsschutz besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: „Üblicherweise mit sich führen“ ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestehen soll. Die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenstä[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Limburg Az: 4 C 1293/08 (12) Urteil vom 28.10.2008 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Limburg durch die Richterin am Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 28.10:2008 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der Restforderung in Höhe von 277,96 € […]