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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei störenden Kochgerüchen aus Nachbarwohnung

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Geruchsbelästigung durch Nachbarwohnung – Mieter haben Anspruch auf Mangelbeseitigung und Mietminderung.
Die Kläger haben erfolgreich vor Gericht gegen ihre Vermieterin geklagt. In ihrer Wohnung drangen trotz geschlossener Türen und Fenster penetrante Kochgerüche aus der darunterliegenden Wohnung ein. Die Belästigung war besonders intensiv im Schlafzimmer, wo die Gerüche massiv die Nachtruhe der Mieter störten. Das Gericht hat mittels eines Gutachtens bestätigt, dass die Geschossdecke zwischen den Wohnungen undicht ist und somit der Mangel vorliegt. Die Mieter haben daher einen Anspruch auf Mangelbeseitigung und Mietminderung von 10 % seit dem 01.07.2020. Die Vermieterin hatte die Durchführung von Arbeiten behauptet, konnte dies aber nicht substantiiert darlegen. Eine höhere Mietminderung von 15 % wurde nicht für angemessen gehalten, da die Belästigung nicht durchgängig, sondern nur temporär auftritt und nicht die gesamte Wohnung betrifft. Der Vorrang einer Leistungsklage für die Bezifferbarkeit der Forderung besteht nicht, wenn der Anspruch noch nicht abschließend beziffert werden kann.

AG Berlin-Mitte – Az.: 122 C 156/21 – Urteil vom 13.10.2022

Mieter haben Anspruch auf Mangelbeseitigung, wenn Kochgerüche aus der darunter liegenden Wohnung in ihr Schlafzimmer eindringen. Eine Mietminderung von 10% ist angemessen. (Symbolfoto: Krakenimages.com/Shutterstock.com)

1. Die Beklagte werden verurteilt, in der Wohnung …, folgenden Mangel zu beheben: In das Schlafzimmer dringen durch in der Decke befindliche Öffnungen Gerüche, die von Kochvorgängen und Speisenzubereitungen in der direkt darunter belegenen Wohnung stammen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger gegenüber der Beklagten ab dem 01.07.2020 berechtigt sind, die für die Wohnung in der …, vereinbarte Bruttowarmmiete wegen der durch den im Tenor zu 1. beschriebenen Mangel verursachten Gebrauchsbeeinträchtigung bis zu dessen Behebung um 10 % zu mindern.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von[…]


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