Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 352/17 – Urteil vom 22.08.2018
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.03.2017 – 1 Ca 789/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Invaliditätsrente.
Der 1953 geborene Kläger war als Versicherungsfachmann, zuletzt als Hauptagenturleiter langjähriger Beschäftigter der C. AG. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 01. Januar 2015 durch Verschmelzung/Betriebsübergang auf die G. AG übergegangen. Die Beklagte ist Trägerin der betrieblichen Versorgung des Klägers.
Der Kläger ist seit 05. Juli 2010 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seine Arbeitgeberin bezog er von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld bis einschließlich 04. Dezember 2012. Seit dem 05. Dezember 2012 hat er weder von seiner Arbeitgeberin noch von seiner Krankenkasse Leistungen erhalten.
Der Kläger stellte am 26. September 2012 einen Antrag zur Feststellung der Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung, der mit Bescheid vom 05. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht S-Stadt gegen die Rentenversicherung. In dem Rechtsstreit wurden zwei Gutachten eingeholt. In dem nervenärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. R. K. vom 07. Juli 2014 (Bl. 93 – 105 d. A.) heißt es u. a.: „Unter Berücksichtigung all dieser Einschränkungen ist zum jetzigen Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit des Probanden qualitativ eingeschränkt. Herr ist jedoch aus nervenärztlicher Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungskaufmann als auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der bereits oben beschriebenen qualitativen Einschränkung des Leistungsbildes vollschichtig arbeits- und leistungsfähig.“ In dem neurologisch-psychiatrisch-schmerzmedizinischen Gutachten der S.-Kliniken N-Stadt vom 20. Februar 2015 (Bl. 106 – 144 d. A.) heißt es u. a.: „Herr ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden pro Tag zu verrichten.“ Das Sozialgericht S-Stadt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger im Termin vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgenommen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25. Juli 2014 (Bl. 9 d. A.) bei der Beklagten […]