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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beförderungsverweigerung bei verspätetem Eintreffen des Fluggastes wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle

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AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 958/15 (42), Urteil vom 15.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Das hiesige Gericht ist gem. § 17 ZPO örtlich zuständig, da sich der Sitz der Beklagten im Gerichtsbezirk befindet.

Symbolfoto: Von 06photo /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 a) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des Fluges am 25.06.2015 von Frankfurt nach Palma de Mallorca. Die Ausgleichsansprüche des Art. 7 der Verordnung stehen Fluggästen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zwar auch zu, wenn den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wurde. Weitere Voraussetzungen sind nach der Begriffsbestimmung der Nichtbeförderung gemäß Art. 2 j) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung aber, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zu der vom Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter vorgegebenen Zeit zur Abfertigung am Flugsteig eingefunden haben. „Flugsteig“ (engl. Gate) i.S.d. Art. 2 j) der Verordnung ist der Ort, an dem die Passagiere gegen Vorzeigen der Bordkarte das Flughafengebäude verlassen, um das Flugzeug – entweder über einen sogenannten „Finger“ oder über das Rollfeld – zu betreten (so auch AG Hamburg, Urteil vom 09.05.2014 – 36a C 462/13 -, juris). Der Bereich, in welchem die Sicherheitskontrolle stattfindet gehört i.d.R. nicht zum Flugsteig.

Die Beklagte hat auf den Bordkarten angegeben, dass das Gate 20 min vor Abflug, also um 4:40 Uhr schließe. Boarding time war danach 04:15 Uhr. Die Klägerseite hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sich der Kläger um 04:38 Uhr pünktlich am Gate B2 eingefunden habe. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet vielmehr, dass der Kläger den Flugsteig erst um 4:44 Uhr betreten habe.

Hinsichtlich des rechtzeitigen Einfindens am Flugsteig ist der Kläger Darlegungs- und B[…]


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