Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fortsetzungserkrankung bedarf kein identisches Krankheitsbild

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 313/19 – Urteil vom 27.01.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.07.2019 – Az.: 7 Ca 268/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie darüber, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten noch Zahlungsansprüche zustehen.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 08.08.2017 bis zum 15.01.2019 als Bürokaufmann zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.100, — € beschäftigt. vom 30.07. bis 03.08.2018 war er arbeitsunfähig erkrankt, vom 14.08. bis 11.09.2018 in einer Rehabilitationsmaßnahme und vom 13.09. bis 03.10.2018 erneut arbeitsunfähig erkrankt, wobei er ab dem 25.09.2018 Krankengeld bezog. In der Folgezeit war der Kläger vom 17.10. bis 09.12.2018 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben; Krankengeld bezog er vom 28.11. bis 090.12.2018. Vom 17.12.2018 bis zum 31.01.2019 war er erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben, ab dem 16.01.2019 erhielt er Krankengeld. Der Beklagte rechnete für Oktober 2018 vom 04. bis (irrtümlich) 31.10.2018 Vergütung in Höhe von 1.960,00 € brutto (entsprechend 1.091,45 € netto) ab sowie für den Zeitraum vom 10. bis 16.12.2018 weitere 490, — € brutto (entsprechend 388,69 € netto). Nachdem der Beklagte bemerkt hatte, dem Kläger für Oktober bis zum 31.10.2018 vergütet zu haben, obwohl er sich nach Auffassung des Beklagten ab dem 17.10.2018 in einer Fortsetzungserkrankung befand und daher nur bis zum 16.10.2018 Vergütung beanspruchen konnte, verrechnete er die geleistete Überzahlung in Höhe von 832,91 € netto mit der Dezembervergütung 2018, die er vor diesem Hintergrund vollständig einbehielt. Weitere Vergütung-, Entgeltfortzahlung erhielt der Kläger nicht.

Anfang Dezember 2018 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, die unter anderem in Ziffer 4 folgenden Text enthält:

„Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung „gut“. Dem Arbeitnehmer bleibt vorbehalten, einen entsprechenden Vorschlag dem Arbeitgeber zu unterbreiten“.

Ein diesbezüglicher Vorschlag des Klägers erfolgte nicht. Der Beklagte erteilte ihm deshalb am 01.02.2019 ein Arbeitszeugnis mit Datum 15.01.2019, in dem es unter anderem heißt:

„In allen Bereichen arbeitete er selbstständig und gewissenhaft… Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit große[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv