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Rechtsanwälte Kotz GbR

Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers – Tonaufzeichnungen einer Telekommunikationsüberwachung

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LG Bremen, Az.: 4 KLs 500 Js 63429/14, Verfügung vom 16.06.2015

I. Vermerk:

Es herrscht Streit über die Art und Weise der Kenntnisgabe der dem Gericht von der Staatsanwaltschaft mit Erhebung der Anklage vorgelegten 33 CDs.

Dabei handelt es sich um 26 CDs mit Ergebnissen der TKÜ-Überwachung (wohl vor allem Telefongespräche und SMS) sowie 7 CDs mit Auswertungen beschlagnahmter Handys.

Das Gericht hat die unterschiedlichen Positionen beraten.

Das Gericht hat sich zu folgender Vorgehensweise entschlossen:

Symbolfoto: Von smolaw /Shutterstock.com

1) Alle Verteidiger (RA T. und RA J. erhalten absprachegemäß zusammen 1 Satz) erhalten jeweils 33 kopierte CDs.

2) Es ist den Verteidigern überlassen, einzelne Dateien mit Bedeutung für das Verfahren auf ihren Rechnern zur Bearbeitung zu kopieren.

3) Im Zusammenhang mit der Übergabe verpflichten sich die Verteidiger in einer bis dahin vorbereiteten Verpflichtungserklärung, die CDs über die Erstellung von Bearbeitungskopien (Ziff. 2) hinaus nicht zu kopieren bzw. auf anderen Medien zu speichern, sie sorgsam bei sich zu verwahren und nicht unberechtigten Dritten zukommen zu lassen bzw. einen Zugriff solcher Personen zu unterbinden, außerdem, nach Beendigung des Verfahrens die überlassenen CDs zurückzugeben und die entsprechenden Dateien auf ihren Rechnern (Ziff. 2) zu löschen.

4) Die Verteidiger sind insbesondere berechtigt, die überlassenen Dateien gemeinsam mit dem jeweils vertretenen Angeschuldigten in Augenschein zu nehmen, soweit notwendig in Gegenwart eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin.

5) Alle Angeschuldigten erhalten nach Maßgabe der folgenden Ziffern die Möglichkeit, die aufgezeichneten Telekommunikationsvorgänge insgesamt zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen sich zuvor dazu verpflichten, hinsichtlich zur Kenntnis genommener Vorgänge, die mit dem Verfahren nichts zu tun haben, zu schweigen und diese Kenntnis nicht an andere Personen weiterzugeben. Dieses gilt insbesondere, wenn von unbeteiligten dritten Personen Kommunikationsvorgänge ohne jedweden Bezug zum Verfahren aufgenommen worden sind. Außerdem müssen die Angeschuldigten sich verpflichten, die Dateien nicht auf andere […]


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