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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrradunfall trotz Hinweisschild – Straßenverkehrssicherungspflicht

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OLG STUTTGART
AZ.: 4 U 118/03
Urteil vom 01.10.2003
Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, AZ.: 15 O 507/02

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2003, Az. 15 O 507/02, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert der Berufung:
Berufungsantrag Ziff. 1: 16.991,60 EUR
Berufungsantrag Ziff. 2: 4.000,00 EUR
Berufungsantrag Ziff. 3: 25.000,00 EUR
Berufungsantrag Ziff. 4: 6.000,00 EUR (§ 17 Abs. 2 GKG)
Berufungsantrag Ziff. 4: 200,00 EUR
Insgesamt: 52.191,60 EUR

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung der Straßen-Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Klägerin stürzte mit ihrem Fahrrad am 04.07.2001 gegen 20.05 Uhr mit ihrem Fahrrad im Gemeindegebiet der Beklagten auf der A-Straße vor dem Gebäude Nr. …. An der gut einsehbaren Unfallstelle verläuft diagonal über die Fahrbahn in Richtung der Fahrtrichtung der Klägerin ein Industriegleis, dessen Aussparungen mit einer Gummieinlage versehen sind. Rd. 45 m vor der Unfallstelle befindet sich u. a. ein Warnschild wegen des unbeschrankten Bahnübergangs und ein Hinweis „Industriegleise bei Nässe Rutschgefahr für Radfahrer“; ca. 25 m vor der Unfallstelle befindet sich ein Andreaskreuz und eine zweiflammige Warn-Ampel. Vor dem aus der Fahrtrichtung der Klägerin gesehen ersten Schienenstrang befand sich zum Unfallzeitpunkt ein Aufriss des Asphalts, der ausweislich der L[…]


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