LG Berlin – Az.: 7 O 221/17 – Urteil vom 12.07.2018
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und die Klägerin nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:
– im … 400 die Erhöhungen zum 01.01.2014 um € 60,26, zum 01.01.2015 sowie zum 01.01.2017 um € 113,87.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.214,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.713,56 ab dem 01.02.2017 und aus € 500,58 ab 19.08.2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.02.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2017 zu verzinsen.
4. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Selbstbehalts im … 400 zum 01.01.2015 um € 100,00 unwirksam ist.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen in Höhe von € 1.317,57 freizustellen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist mit der Beklagten durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag verbunden. Sie verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen, die die Beklagte im Tarif … zum 01.01.2012 (Anlagen K7, K8) und zum 01.01.2013 (Anlagen K9, K10) sowie im … 400 zum 01.01.2014 (Anlagen K1, K2), zum 01.01.2015 (Anlagen K3, K4) und zum 01.01.2017 (Anlagen K5, K6) ausgesprochen hat. Ferner verlangt sie die Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Beklagten im … 400 zum 01.01.2015 (Anlage K3) vorgenommenen Erhöhung des Selbstbehalts um € 100,00. Schließlich begehrt sie die sich aus der Unwi[…]