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Verkehrsunfall -Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 4 C 1052/14, Urteil vom 01.07.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, 947,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.12.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.4.2014 an die Klägerin zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab, die durch die Verweisung entstanden Kosten zu zahlen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

5. Der Streitwert wird auf 1.079,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen …, das am 26.09.2013 bei einem Verkehrsunfall in der Landstuhler Straße in 70499 Stuttgart, durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, beschädigt wurde.

Die Beklagte ist unstreitig dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig.

Das Fahrzeug der Klägerin war erstmals am 19.04.2012 zugelassen.

Die Klägerin begehrt Ersatz ihres Schadens entsprechend dem Gutachten vom 01.10.2013 des Sachverständigen … (Bl. 7 ff. d. A.) in Höhe von insgesamt 6.973,04 € netto.

Auf den Schaden hat die Beklagte 5.893,09 € bezahlt.

Streitig ist zwischen den Parteien ein Schadensbetrag in Höhe von 1.079,95 €.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert. Mit Schreiben vom 27.01.2014 lehnte die Beklagte eine Nachregulierung ab.

Die Klägerin begehrt desweiteren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie folgt:

Aus Gegenstandswert 1.079,95 €

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG 149,50 €

Pauschale für Post- und Telekommunikation   Nr. 7002 VVRVG 20,00 €

Insgesamt 169,50 €

Die Klägerin hatte die Klage zunächst beim Amtsgericht Frankfurt am Ma[…]


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