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Betrug –  Bezahlung mit elektronischen Lastschriftverfahren ohne ausreichendes Kontoguthaben

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OLG Rostock – Az.: 20 RR 90/18 – 1 Ss 93/18 – Beschluss vom 06.02.2019

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018, Az. 14 Ns 15/18 (1), mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten am 30.11.2017 (Az. 25 Ds 606/17) wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 30.11.2017 teilweise abändernd aufgehoben und insoweit neu gefasst, als es den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 25.08.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat; im Übrigen wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Hiergegen richtet sich die am 07.08.2018 bei dem Landgericht eingegangene Revision des Angeklagten. Mit der am 19.11.2018 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung hat der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückzuverweisen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock hat nach Rücknahme ihres Antrages vom 11.12.2018 mit Schriftsatz vom 25.01.2019 beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Eine Gegenerklärung hat der Angeklagte hierzu nicht abgegeben.

II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist form- und fristgerecht angebracht, mit einem Antrag versehen und innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachrüge ausreichend begründet worden; mithin zulässig.

Die Revision hat in der Sache Erfolg.

Die revisionsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in vier Fällen nicht.

Das Landgericht hat[…]


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