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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verweisung auf Vergleichsberuf

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BGH, Az.: IV ZR 226/93, Urteil vom 28.09.1994

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten drei Lebensversicherungen jeweils mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach den Verträgen und den der Zusatzversicherung jeweils zugrundeliegenden Bedingungen hat die Beklagte bei Berufsunfähigkeit von mindestens 50% Beitragsfreiheit sowie Rentenleistungen in Höhe von jährlich 10% der jeweiligen (Lebens-)Versicherungssumme für eine Höchstdauer von sechs Jahren zu gewähren. Nach sechsjähriger ununterbrochener Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit erlischt die Versicherung; die jeweils vereinbarte Versicherungssumme wird zur Auszahlung fällig. Den Begriff Berufsunfähigkeit definiert § 2 der Bedingungen in Übereinstimmung mit § 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2).

Der Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war als Kraftfahrer tätig, 19 Jahre als Molkereifahrer und seit 1979 als Kraftfahrer für einen Biergroßvertrieb (Bierfahrer). Nachdem er im Oktober 1990 aus einer Kurklinik als – nach Maßgabe des ärztlichen Entlassungsberichts – arbeitsunfähig für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Bierfahrer entlassen worden war, beantragte er bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Diese erklärte mit Schreiben vom 20. September 1991, daß beim Kläger Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer Bedingungen nicht vorliege; mit Rücksicht auf eine Umschulungsmaßnahme werde sie aber für deren Dauer (Oktober 1991 bis Oktober 1994) die bei eingetretener Berufsunfähigkeit vorgesehenen Leistungen erbringen. Mit weiterem Schreiben vom 6. Dezember 1991 lehnte es die Beklagte ab, eine die Berufsunfähigkeit des Klägers bestätigende Leistungszusage zu erteilen.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus den drei Verträgen auf Beitragsfreistellung und monatliche Rentenleistungen von insgesamt 398 DM ab 1. November 1990 bis zum 31. Oktober 1996 in Anspruch; weiter begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm am 1. November 1996 die Lebensversicherungssummen von insgesamt 47.752 DM zu zahlen. Er macht geltend, ab Oktober 1990 sei er – insbesondere wegen Wirbelsäulenschäden – nicht mehr imstande, als Bierfahrer, anderweit als K[…]


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