BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: BVerwG 2 C 15.07
Urteil vom 16.10.2008
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, Az.: VG 1 K 4864/01, Urteil vom 26.01.2005
OVG Münster, Az.: OVG 6 A 928/05, Urteil vom 22.02.2007
Leitsatz:
Ein nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008 für Recht erkannt:#
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die 1947 geborene Klägerin stand bis zum 31. Januar 2002 im Schuldienst des beklagten Landes. Auf ihren Antrag gewährte ihr der Beklagte ab 1. August 1999 für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 2/3 im sogenannten Sabbatjahrmodell. Die Phase voller Arbeitszeit sollte bis zum 31. Juli 2001, die einjährige Freistellungsphase bis zum 31. Juli 2002 dauern.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2001 beantragte die Klägerin „die Rücknahme des Freistellungsjahres und die Auszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge“, weil ihre anhaltende Krankheit und ihre körperliche Beeinträchtigung seinerzeit mit der Folge eines Grades der Behinderung von 50 % es ihr voraussichtlich unmöglich mache, die mit dem