Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Zahlungsverzug bei Kostenübernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 911 C 310/15, Urteil vom 26.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, die … belegene … Zimmerwohnung (…) nebst Kellerraum … mit Ablauf des 30. April 2016 geräumt und besenrein an den Kläger herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Räumung einer Mietwohnung nach Ausspruch der Kündigung.

Symbolfoto: Von Pair Srinrat /Shutterstock.com

Die Parteien verbindet ein Mietvertrag vom 31. Oktober 2002 über die 1,5-Zimmer-Wohnung im … nebst Kellerraum (…), in den der Beklagten als Rechtsnachfolger nebst Zusatzvereinbarung (Anlage K2, Bl. 7 d. A.) eintrat und für die er dem Kläger monatlich eine Miete von zuletzt € 650,– zu zahlen hatte (Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A.).

Der Beklagte betrieb ursprünglich eine Schankwirtschaft (…), deren Betrieb er Ende Februar bzw. Anfang März 2015 einstellte. Zuvor hatte er sich in einem vor dem Landgericht Hamburg am 6. Februar 2015 geschlossenen Vergleich – Az. 311 O 388/14 – verpflichtet, an die Vermieterin der Räumlichkeiten Mieten und Mietrückstände in Höhe von insgesamt ca. € 28.300,– zu zahlen, verbunden mit einer Verzichtsklausel, sofern er bis zum 20. März 2015 € 15.000,– zahlt. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage B6 (s. Bl. 66 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (Anlage B2, Bl. 49 d. A.) lehnte das jobcenter team.arbeit.hamburg den Antrag des Beklagten vom 1. März 2015 auf Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. In dem Bescheid heißt es u. a.: „Bitte stellen Sie zeitnah einen Antrag beim Grundsicherungs- und Sozialamt um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.“. Mit dem Rentenbescheid vom 20. Mai 2015 (Anlage B3, Bl. 50 ff. d. A.) wurde die monatlich an ihn auszuzahlende Rente auf € 139,08 festgesetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv