AG Osnabrück, Az.: 31 C 369/15 (6), Urteil vom 07.07.2015
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4646,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2014 zuzüglich nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 142,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 4646,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am gegen 16.30 Uhr auf dem … ereignete.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Motorrad Harley Davidson, amtliches Kennzeichen, den … in Fahrtrichtung … Vor ihm fuhr der Zeuge … mit seinem Pkw. Der Zeuge … bog nach rechts in die Straße … ab. Als sich der Zeuge … im Abbiegevorgang befand, fuhr der Kläger links am abbiegenden Fahrzeug des Zeugen … vorbei. Die Beklagte zu 2. hielt mit ihrem Pkw …, welches am Unfalltag bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war, auf der Straße … an der Haltelinie zum … an. Als der Zeuge … nach rechts in den … abbog, fuhr die Beklagte zu 2. an und wollte nach links auf den … abbiegen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Beklagtenfahrzeug.
Der Kläger ließ den Schaden vom Sachverständigenbüro … schätzen. Das Gutachten vom … nahm Reparaturkosten brutto 14.219,57 EUR, Wiederbeschaffungswert brutto 17.350,00 EUR, Wertminderung 1.500,00 EUR und einen Restwert von 850,00 EUR an. Unter Übersendung des Gutachtens rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2014 ab (Reparaturkosten netto 11.949,22 EUR zuzüglich Wertminderung 1.500,00 EUR = 13.449,22 EUR).
Mit Schreiben vom 21.10.2014 übermittelte die Beklagte zu 1. ein Restwertangebot in Höhe von 5.190,00 EUR. Die Beklagte zu 1. regulierte vorgerichtlich mit einer 75 %igen Haftungsquote […]