AG Osnabrück, Az.: 31 C 369/15 (6), Urteil vom 07.07.2015 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4646,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2014 zuzüglich nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 142,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 4646,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am gegen 16.30 Uhr auf dem … ereignete. Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Motorrad Harley Davidson, amtliches Kennzeichen, den … in Fahrtrichtung … Vor ihm fuhr der Zeuge … mit seinem Pkw. Der Zeuge … bog nach rechts in die Straße … ab. Als sich der Zeuge … im Abbiegevorgang befand, fuhr der Kläger links am abbiegenden Fahrzeug des Zeugen … vorbei. Die Beklagte zu 2. hielt mit ihrem Pkw …, welches am Unfalltag bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war, auf der Straße … an der Haltelinie zum … an. Als der Zeuge … nach rechts in den … abbog, fuhr die Beklagte zu 2. an und wollte nach links auf den … abbiegen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger ließ den Schaden vom Sachverständigenbüro … schätzen. Das Gutachten vom … nahm Reparaturkosten brutto 14.219,57 EUR, Wiederbeschaffungswert brutto 17.350,00 EUR, Wertminderung 1.500,00 EUR und einen Restwert von 850,00 EUR an. Unter Übersendung des Gutachtens rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2014 ab (Reparaturkosten netto 11.949,22 EUR zuzüglich Wertminderung 1.500,00 EUR = 13.449,22 EUR). Mit Schreiben vom 21.10.2014 übermittelte die Beklagte zu 1. ein Restwertangebot in Höhe von 5.190,00 EUR. Die Beklagte zu 1. regulierte vorgerichtlich mit einer 75 %igen Haftungsquote den Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 16.926,83 EUR abzüglich des angebotenen Restwertes in Höhe von 5.190,00 EUR. Der Kläger behauptet, er habe sein Motorrad am 14.10.2014 zum Preis von 850,00 EUR an den Zeugen …veräußert. Der Kläger ist der Ansicht, dass eine unklare Verkehrslage nicht vorgelegen habe. Der vom Sachverständigen ermittelte Restwert in Höhe von 850,00 EUR sei bei der Gegenüberstellung von Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkostenaufwand zugrundezulegen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.646,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2014 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 142,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe. Hierzu behaupten sie, dass die Sicht des Klägers auf die Straßenkreuzung durch das vorausfahrende Fahrzeug verdeckt gewesen sei. Sie sind ferner der Auffassung, dass sich der Kläger den angebotenen Restwert zurechnen lassen müsse. Das Gericht hat den Kläger sowieso die Beklagte zu 2. persönlich angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und ……