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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht bei Ermittlung des Restwertes für Unfallfahrzeug

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Verkehrsschaden: Die Frage der Schadensminderungspflicht und die Rolle des Restwerts
In einem jüngsten Fall, der eine bedeutende Bedeutung für das Verkehrsrecht hat, war der Kläger ein Autofahrer, dessen Fahrzeug durch einen Unfall erheblich beschädigt wurde. Der Kläger veräußerte sein beschädigtes Fahrzeug auf Basis des Schadensgutachtens, das den Restwert des Fahrzeugs ermittelte. Das Hauptproblem dieses Falles liegt in der Frage, ob der Kläger, der durch einen Anwalt beraten wurde, die Pflicht hatte, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs genauer zu ermitteln und ob er die Veräußerung seines Fahrzeugs zum angegebenen Restwert als Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 23/20 >>>

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Die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots
Der Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots besagt, dass der Geschädigte sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem Preis veräußern darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem korrekten Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Im vorliegenden Fall verwertete der Kläger das Fahrzeug auf Grundlage des Schadensgutachtens, weil die Beklagten nicht überzeugend dargelegt hatten, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs nicht korrekt bestimmt worden war.
Verfahrensweise zur Restwertbestimmung
Interessanterweise enthält das Urteil keine Feststellungen zu den entscheidenden Punkten, ob und dass bei der Ermittlung des Restwerts der regionale Markt vollständig einbezogen und ausgewertet wurde und ob sich dabei auch bei einem möglicherweise erweiterten Suchradius kein besseres Angebot ergeben hat, als das, welches der Geschädigte zur Grundlage der Verwertung seines Fahrzeugs gemacht hat.
Ablehnung des Antrags der Beklagten
Die von den Beklagten im Verfahren beantragte Frist zur Stellungnahme zu der Frage, ob der Restwert des Fahrzeugs korrekt ermittelt worden ist, wurde auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 139 ZPO nicht gewährt. Der Senat hatte der Klägerseite nur „vorsorglich“ aufgegeben zu erläutern, wie der Schadensgutachter die ausgewiesenen Restwertangebote ermittelt hatte.
Keine Anzeichen für eine falsche Restwertermittlung
Es gab für den Kläger keinen Grund zur Annahme, dass der Schadensgutachter den Restwert falsch ermittelt haben könnte. Auch die Tatsache, dass das Gutachten kein Angebot des Unternehmens enthielt, das letztendlich das Fahrzeug des Klägers angekauft hat, liefe[…]


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